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InfoSiG NRW

§ 10 Freiwillige Meldung von relevanten Informationen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InfoSiG%20NRW/10#abs-1 (1) Die wichtigen Behörden können dem CSIRT oder der zuständigen Behörde Sicherheitsvorfälle, Bedrohungslagen und Beinahe-Vorfälle melden. Jede Behörde kann dem CSIRT oder der zuständigen Behörde erhebliche Sicherheitsvorfälle, Bedrohungslagen und Beinahe-Vorfälle melden. Das in § 9 vorgesehene Verfahren gilt entsprechend. Pflichtmeldungen nach § 9 können vor freiwilligen Meldungen bearbeitet werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InfoSiG%20NRW/10#abs-2 (2) Unbeschadet der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung und Verfolgung von Straftaten dürfen die freiwilligen Meldungen nicht dazu führen, dass der meldenden Behörde zusätzliche Verpflichtungen auferlegt werden, die nicht für sie gegolten hätten, wenn sie die Meldung nicht übermittelt hätte.

§ 9 § 11